Unsere Satzung
Satzung des Frankfurter Jugendrings (Beschluss 03.11.2022)
Präambel
Der Frankfurter Jugendring ist eine freiwillige und unabhängige Arbeitsgemeinschaft von Jugendverbänden, Jugendorganisationen und anderen Träger*innen freier Jugendarbeit, die im Stadtgebiet Frankfurt am Main tätig sind. Der FJR bekennt sich zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Darum stellt er sich mit allen Kräften rassistischen, totalitären und nationalistischen Tendenzen entgegen.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Arbeitsgemeinschaft Frankfurter Jugendverbände trägt den Namen "Frankfurter Jugendring" und wird mit FJR abgekürzt.
(2) Der FJR hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
§ 2 Zwecke und Gemeinnützigkeit
(1) Der FJR setzt sich für die soziale, sozio-kulturelle und politische Bildung der Jugend ein. Dies schließt insbesondere das aktive Eintreten für Frieden, Gerechtigkeit, gesellschaftliche Integration sowie die Erhaltung der und den nachhaltigen Umgang mit der Umwelt ein. Der FJR engagiert sich explizit und ausdrücklich gegen Krieg, Ausbeutung, Rassismus und Diskriminierung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der allseitigen Jugendhilfe und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Zudem will der Verein die Erziehung, Volks- und Berufsbildung von jungen Menschen fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
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Unterstützung des Erfahrungsaustausches, der Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Jugendverbänden, Jugendorganisationen und anderen Träger*innen freier Jugendarbeit in Frankfurt,
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Vertretung und Förderung der sozialen, politischen und kulturellen Rechte der Jugend in Frankfurt,
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Vertretung der Interessen und Rechte der Jugendarbeit gegenüber der Öffentlichkeit, dem Stadtparlament, den Behörden und Gremien (insbesondere der Kinder und Jugendhilfe)
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Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik,
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Unterstützung der Förderung internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit von jungen Menschen,
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Beratung und Unterstützung von Institutionen und Gruppen sowie sonstigen Nichtmitgliedern, die im Sinne dieser Satzung tätig sind oder tätig sein wollen und durch die Erarbeitung und Umsetzung von verbindlichen Richtlinien für die Jugendarbeit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied des Frankfurter Jugendrings können die Jugendorganisationen und Jugendverbände werden, die die in § 2 genannten Ziele und Zwecke anerkennen und unterstützen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen sowie die die Satzung des Frankfurter Jugendrings anerkennen.
(2) Eine Jugendorganisation oder ein Jugendverband darf nur einmal im FJR vertreten sein.
(3) Parteipolitische Jugendorganisationen und Jugendverbände können nicht Mitglieder des Frankfurter Jugendrings werden.
§ 4 Außerordentliche Mitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten außerordentliche Mitglieder in den FJR aufnehmen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Mitgliederversammlung kann einem außerordentlichen Mitglied den Mitgliedsbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
§ 5 Voraussetzungen der Aufnahme und Mitgliedschaft auf Probe
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in den FJR als Mitglied sind
a) der Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in Frankfurt
- in wenigstens drei Gruppen in ggf. verschiedenen Stadtteilen mit insgesamt über 100 Mitgliedern oder
- mit wenigstens zehn zuschussfähigen Aktivitäten (FJR-Abrechnungsrichtlinie) für insgesamt über 300 Teilnehmer*innen,
b) das aktive Eintreten für die im Grundgesetz verankerten Grundrechte sowie ein Bekenntnis zu den Grundsätzen des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats,
c) die jugendfördernde Betätigung nach eigener regionaler oder lokaler Jugendsatzung und die eigenständige Gestaltung der Jugendarbeit sowie, dass
d) die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendorganisation oder des Jugendverbandes den Kriterien des SGB VIII, insbesondere §§ 11-13, entsprechen muss und dass
e) die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendorganisation oder den Jugendverband dieser Satzung nicht entgegenwirkt.
(2) Mitglieder werden zunächst für ein Jahr zur Probe aufgenommen. Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied zur Probe in den FJR entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Ein Probemitglied soll während der Probemitgliedschaft durch einen Paten*Patin begleitet werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Während der einjährigen Probemitgliedschaft hat das Probemitglied keinen Anspruch auf eine finanzielle Förderung oder sonstige finanzielle Unterstützung durch den FJR und kein Stimmrecht bei Haushaltsbeschlüssen. Im Übrigen gelten für Probemitglieder alle Rechte und Pflichten nach dieser Satzung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder des Frankfurter Jugendrings sind kalenderjährlich verpflichtet zur
a) Teilnahme an mindestens der Hälfte der Mitgliederversammlungen und Klausurtagungen,
b) Offenlegung des Berichtswesens gegenüber der FJR-Geschäftsstelle,
c) Beteiligung an mindestens einer Veranstaltung, bei der der FJR (Mit-)Veranstalter ist,
d) Zahlung des Mitgliedsbeitrags,
e) und zur unverzüglichen Anzeige neu gewählter Vorstandsmitglieder, Finanzverantwortlicher und Delegierter jeweils mit vollständigem Namen und Kontaktdaten an die FJR-Geschäftsstelle.
§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Bei Nichteinhaltung der Pflichten des § 6 kann der Vorstand nach einer Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Mitglied und einer Anhörung in der Mitgliederversammlung den Antrag auf ruhende Mitgliedschaft stellen. Ein Mitglied kann gegenüber dem Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft auch freiwillig erklären.
(2) Ruht die Mitgliedschaft, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds in der Mitgliederversammlung des Frankfurter Jugendrings; es besteht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlungen nicht berücksichtigt.
(3) Unabhängig vom Anlass des Ruhens der Mitgliedschaft leitet der Vorstand nach mehr als zwei Jahren ruhender Mitgliedschaft eines Mitglieds das Ausschlussverfahren ein.
(4) Durch schriftliche Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand des Frankfurter Jugendrings kann das Ende der ruhenden Mitgliedschaft beantragt werden. Nach Prüfung durch den Vorstand des Frankfurter Jugendrings, ob die Voraussetzungen nach § 6 erfüllt werden können, teilt der Vorstand dem Mitglied die Entscheidung über den Antrag in Textform mit. Im Falle der Ablehnung des Antrags kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die eine Prüfkommission in der Zusammensetzung äquivalent zu einem Aufnahmeverfahren einsetzt und die der Mitgliederversammlung ihren Entscheidungsvorschlag zur finalen Entscheidung vorlegt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im FJR endet mit der Auflösung, dem Erlöschen, Austritt oder dem Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Vorstand kann einem früheren Austritt zustimmen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform an die zuletzt bekannte Kontaktadresse durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht ausgleicht.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Frankfurter Jugendrings in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind,
c) die Mitgliedschaft seit mehr als zwei Jahren ruht oder
d) vorsätzlich den Zielen des Frankfurter Jugendrings zuwidergehandelt hat.
(5) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Stellungnahme binnen vier Wochen zu den Gründen des beabsichtigten Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens sechs Wochen vorher mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied vom Vorstand in Textform an die zuletzt bekannte Kontaktadresse bekannt gegeben.
§ 9 Organe des Frankfurter Jugendrings
Organe des Frankfurter Jugendrings sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus zwei Delegierten und zwei Ersatzdelegierten je Mitglied (Mitgliedsdelegation) zusammen. Eine Mitgliedsdelegation hat zwei Stimmen und ihr dürfen maximal zwei sich als cis-männlich definierende Personen angehören. Die Mitgliederversammlung kann bei der geschlechtsparitätischen Zusammensetzung der Mitgliedsdelegation Ausnahmen zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Gesamtplanung und die Gesamtverantwortung der Arbeit des Frankfurter Jugendrings. Sie ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Einsetzung von Arbeitsgruppen mit Antrags- und Rederecht in der Mitglieder-versammlung,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins,
g) die Wahl von mindestens drei Revisoren*Revisorinnen, die keine Vorstandsmitglieder sind,
h) die Zusammensetzung der Personalkommission gemeinsam mit dem Vorstand,
i) die Aufnahme- und Ausschlussentscheidungen,
j) das Ruhen der Mitgliedschaft,
k) die Verteilung öffentlicher Mittel,
l) die Verabschiedung verbindlichen Richtlinien für die Arbeit des Frankfurter Jugendrings,
m) die Verabschiedung der Geschäftsordnung des Frankfurter Jugendrings,
n) die Festlegung der Geschäftsstellenstruktur, einschließlich des Stellenplans der Geschäftsstelle.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens sechs Mal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wovon jeweils eine als Jahreshauptversammlung und eine mit den Vorständen der Mitglieder als Mitgliederversammlung durchgeführt werden muss. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Sechstel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(4) Mitgliederversammlungen können auch virtuell stattfinden. Zwei Mitgliederversammlungen sollen nach Möglichkeit virtuell stattfinden.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einer/einem der Vorsitzenden des Vorstands, bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem der Stellvertreter*innen und bei deren/dessen Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählende*n Versammlungsleiter*in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist dann in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Kann bei Wahlen kein*e Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat*innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Bei den in § 10 Abs. 2 i) bis n) aufgeführten Grundsatzfragen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer*in und von der/dem Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.
(5) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden.
(6) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausschließen. Der Vorstand kann weitere Gäste mit Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung zur Teilnahme zulassen.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem/einer Schatzmeister*in,
d) sowie aus bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden können.
Die Vorsitzenden sollen möglichst geschlechtsverschieden sein. Im Übrigen soll der Vorstand geschlechtsparitätisch besetzt sein und es soll kein Geschlecht im Vorstand besonders dominieren.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister*in. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam handelnd vertretungsberechtigt, von denen eine*r die/der Vorsitzende*r oder die/der stellvertretende*r Vorsitzende sein muss. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sofern die Mitgliederversammlung für Einzelfälle nichts anderes bestimmt hat.
(3) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Frankfurter Jugendrings und die Führung seiner Geschäfte sowie die Außenvertretung des Frankfurter Jugendrings, einschließlich der Befugnis, öffentliche Erklärungen abzugeben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
§ 14 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitgliedsdelegierte sein; mit der Mitgliedschaft im FJR endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines/einer Nachfolgers*Nachfolgerin im Amt.
(2) Wählbar zum Vorstand ist, wer mindestens seit sechs Monaten einer Mitgliedsdelegation angehört. Je Mitglied darf nur ein Mitgliedsdelegierte*r in den Vorstand gewählt werden.
(3) Scheidet ein Mitgliedsdelegierte*r vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, eine*n Mitgliedsdelegierte*n bis zur Nachfolgewahl durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
(4) Vorstandsmitglieder üben ihr jeweiliges Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Ihnen kann im Rahmen der haushaltsfinanziellen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
§ 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einer/einem der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem/einer der Stellvertreter*innen einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme einer/eines der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung die der ersten Stellvertretung.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(3) Die Vorstandsitzungen können virtuell stattfinden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden.
§ 16 Geschäftsstelle
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Erfüllung der Aufgaben des Frankfurter Jugendrings kann der Vorstand Personal anstellen und eine*n besondere*n Vertreter*in nach §30 BGB berufen. Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Vorstand.
(2) Der/Die Geschäftsführer*in und ein*e Referent*in der Geschäftsstelle dürfen an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen mit lediglich beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Aufgabenbereiche des/der Geschäftsführer*in, des/der Referent*innen und des/der weiteren Mitarbeiter*innen sind in Dienstanweisungen durch den Vorstand zu regeln.
§ 17 Geschäftsordnung
In Ergänzung dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung. Die Regelungen der Geschäftsordnung sind verbindlich.
§ 18 Satzungsänderungen
(1) Der Antrag auf Satzungsänderung muss beim Vorstand schriftlich gestellt und begründet werden.
(2) Eine Satzungsänderung ist in einer Mitgliederversammlung nur rechtswirksam, wenn sie mit den Änderungsvorschlägen als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
(3) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder des Frankfurter Jugendrings erforderlich. Die Zustimmung zu Satzungsänderungen kann durch ein Mitglied auch nach Schluss der Mitgliederversammlung durch schriftliche Annahme der in der Mitgliederversammlung verabschiedeten Satzungsänderungen binnen eines Monats erfolgen.
(4) Satzungsänderungen treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
§ 19 Auflösung und Vermögensverwendung
(1) Ein Antrag auf Auflösung kann auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder erfolgen. Die Einladung hierzu muss zwei Wochen mit dem Auflösungsantrag als einzigem Tagesordnungspunkt erfolgen. Die Auflösung des Frankfurter Jugendrings bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder und darf nicht in einer virtuellen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Frankfurter Jugendrings sind die beiden Vorsitzenden des Vorstands oder eine/r der Vorsitzenden gemeinsam mit einem/einer der Stellvertreter*innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung niemanden anderes hierzu beruft.
(3) Bei Auflösung des Frankfurter Jugendrings oder bei Wegfall vorhandener steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Frankfurter Jugendrings - nach Abzug der Verbindlichkeiten - an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe und/oder für mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung. Bei Auflösung des Frankfurter Jugendrings oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung über den konkreten Empfänger. Kann kein Einvernehmen über den konkreten Empfänger erzielt werden, soll im Übrigen der Verein „Deutsches Komitee für UNICEF e.V.“ Empfänger sein.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.