Satzung des Trägervereins

Satzung des Trägervereins des Frankfurter Jugendrings e.V. (2023)

Präambel

Der Frankfurter Jugendring gründet zur Durchführung von Projekten, Maßnahmen und jugendpflegerischer Tätigkeit einen Trägerverein. Dieser Trägerverein verfolgt, ebenso wie der Frankfurter Jugendring, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und bemüht sich um die soziale,
soziokulturelle und politische Bildung der Jugend.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist “Trägerverein des Frankfurter Jugendrings e.V.”.

Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Trägerschaft jugendpflegerischer Maßnahmen und Tätigkeiten, sofern diese nicht von einem oder mehreren  Einzelverbänden übernommen wird, bzw. die Mitträgerschaft solcher Maßnahmen und Tätigkeiten, sofern Einzelverbände eine solche Mitträgerschaft seitens des Jugendrings in Anspruch nehmen wollen.

Jugendpflegerische Maßnahmen und Tätigkeiten, die durchzuführen der Verein bezweckt, sind
insbesondere:

  • außerschulische Jugendbildung durch Seminare und Bildungsurlaub;
  • Fortbildung von in der Jugendarbeit haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen;
  • Seminare, Tagungen und Projektwochen mit Jugendgruppen aus Verbänden, Vereinen oder mit freien Gruppen zur Wissensvermittlung zu und Auseinandersetzung über gesellschaftliche Fragen und deren geschichtlichen Hintergrund;
  • Veranstaltungen und Lehrgänge (Workshops) sowie Aufbau und Begleitung längerfristiger Projekte zur Förderung von Jugendkulturarbeit (z.B. Stadtteilkulturarbeit);
  • Initiierung und Durchführung von Modellprojekten der Jugendarbeit (z.B. offene Formen der Arbeit, Streetwork-Projekte etc.).

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).
    b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in §2 genannten Zwecke.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur Personen sein, die Mitglieder der Verbände im Frankfurter Jugendring sind bzw. Mitglieder von Vereinen oder Verbänden sind, die über eine Dachorgani-sation oder einen Dachverband mittelbar dem Frankfurter Jugendring angehören. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft geht verloren:

  • durch Verlust der FJR-Mitgliedschaft des Verbandes, des Dachverbands oder der Dachorganisation
  • durch Verlust der Mitgliedschaft in einem Verband des FJR bzw. Verlust der Vereins- resp. Unterverbandsmitgliedschaft
  • durch Austritt
  • durch Tod
  • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen kann.

Der Austritt ist den beiden Vorsitzenden in Textform mitzuteilen. Die Vorstandsmitglieder sind kraft Amtes Mitglieder des Vereins.

§ 5 Beitrag

Es kann die Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages beschlossen werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, ihren zwei Stellvertreter*innen, der Schatzmeister*in, und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Die beiden Vorsitzenden sind immer die Vorsitzenden des Frankfurter Jugendrings, sie sind automatisch benannt und berufen.

Zwei der weiteren Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern des Trägervereins aus dem Kreis der Delegierten zur Mitgliederversammlung des FJR gewählt. Die restlichen Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern des Trägervereins aus ihrer Mitte gewählt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt per Akklamation; wünscht ein Mitglied des Vereins geheime Abstimmung, ist die schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter*innen, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Außenvertretungsberechtigt sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Über die Verwaltung der Kasse des Vereins und die ordnungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand ein Rechenschaftsbericht zu erstatten.

In der Regel werden die verwaltungstechnischen Arbeiten (Protokollführung, Buchhaltung, Personalverwaltung) von der Geschäftsstelle des Frankfurter Jugendrings übernommen und erledigt. Die Vorsitzenden überwachen diese Vorgänge für den Verein.

Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und wird ohne Anspruch auf Vergütung ausgeführt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft diese mindestens einmal jährlich in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Neuwahl des Vorstands, wobei die Grundsätze des § 7 dieser Satzung zu beachten sind;
  4. Satzungsänderungen nach § 10 dieser Satzung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie sind zu berufen, wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Berufung beim Vorstand verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie eine Woche vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei nicht genügend Anwesenden ist die Mitgliederversammlung zu wiederholen. Sie ist dann durch schriftliche Einladung eine Woche vor dem neuen Sitzungstermin und unter Verweis auf die Ankündigung der Tagesordnung in der ersten Einladung einzuberufen und mit der Anzahl der dann erscheinenden Mitglieder auf jeden Fall beschlussfähig.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit sind die Stimmen der Vorsitzenden entscheidend Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich in einem Protokoll festgehalten.

Mitgliederversammlungen können auch virtuell stattfinden.

§ 10 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung kann nur in einer besonders hierzu einberufenen beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlos-sen werden. Der Vorstand hat in die Einladung den Vorschlag der Änderung aufzunehmen.

§ 11 Kassen-und Rechnungsprüfung

Die Kassen- und Rechnungsprüfung wird von den Revisor*innen des Frankfurter Jugendrings vorgenommen. Über die Entlastung des Vorstandes darf erst nach Vorlage des Jahresabschlusses und des Revisionsberichtes beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer eigens dazu einberufenen beschlussfähigen Sitzung der Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidator*innen bestellt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.

§ 13 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche die Nachfolge des Vereins übernimmt zwecks Verwendung für die Jugendhilfe. Sollten die Maßnahmen und Tätigkeiten des Vereins nach dessen Auflösung nicht von einem Nachfolger weitergeführt werden, fällt das Vermögen der Stadt Frankfurt am Main zu, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen jugendpflegerischen Zwecken zu verwenden.


Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16.11.2023.